Amtliche Beglaubigung von Unterschriften
Voraussetzungen
Die Beglaubigung einer Unterschrift durch die Meldebehörde ist nicht in allen Fällen zulässig. Sie ist dann zulässsig, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer (deutschen) Behörde oder einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird (§ 34 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Gesetzessammlung des Innenministerium NRW).
Nicht beglaubigt werden
- Unterschriften, die nicht zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer
Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt werden
- Unterschriften, die nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der öffentlichen Beglaubigung bedürfen (zum Beispiel
Ausschlagung einer Erbschaft oder in Grundstücksangelegenheiten)
- Unterschriften ohne zugehörigen Text
Der Beglaubigungsstempel ist unmittelbar neben oder unter der Unterschrift anzubringen. Es ist zu beachten, dass an den bezeichneten Stellen des vorzulegenden Schriftstückes der dafür benötigte Platz vorhanden ist.
Erforderliche Unterlagen
- Amtlicher Lichtbildausweis
- das Schriftstück, auf dem die Unterschrift zu beglaubigen ist
Wie können Sie die Dienstleistung in Anspruch nehmen?
Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich.Mobilitätseingeschränkte Personen, die an einer persönlichen Vorsprache gehindert sind, können sich zur Terminvereinbarung an den Außer-Haus-Service wenden.
Formulare
Es sind keine Formulare abrufbar.Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen.
Bearbeitungszeitraum
Was ist zu bezahlen?
Befreiungen
Jabei Vorlage des Düsselpasses
Ermäßigungen
NeinKontakt
| Telefon 0211 | 89-91 |
| Telefax 0211 | 89-29035 |
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einwohnermeldeamt@duesseldorf.de |
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| Briefpostanschrift | Landeshauptstadt Düsseldorf
Amt für Einwohnerwesen
40200 DüsseldorfAbteilung Einwohnerangelegenheiten |
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Abteilung Einwohnerangelegenheiten |

